Was ist bei einem Unfall

mit ausländischer Beteiligung zu beachten?

Bevor Sie Ihre Reise per Auto ins Ausland antreten, sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen durchsehen. Überprüfen Sie, für welche Länder Ihr bestehender Kfz-Schutz gültig ist (örtlicher Geltungsbereich).

Weitere wichtige Dinge für die Autofahrt im Ausland:

Grüne Versicherungskarte

Für deutsche Autofahrer im europäischen Ausland ist sie zwar nicht mehr zwingend vorgeschrieben, aber es empfiehlt sich das Mitführen einer grünen Versicherungskarte. In einigen Ländern ist sie noch immer vorgeschrieben bzw. wird es besonders empfohlen, eine grüne Versicherungskarte bei sich zu haben. Bei diesen Ländern handelt es sich um Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Lettland, Malta, Mazedonien, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro sowie Tschechien. Die grüne Versicherungskarte ist kostenfrei bei Ihrem Versicherer erhältlich. Auf ihr sind alle wichtigen Informationen zur Ihrer Versicherung vermerkt. Dadurch kann eine Schadenabwicklung im Ausland erheblich vereinfacht werden.

Europäischer Unfallbericht

Für Reisen im europäischen Ausland sollten Sie einen europäischen Unfallbericht mit sich führen. Am besten auch ein Exemplar in der Sprache des jeweiligen Urlaubslandes.

Schutzbrief

Ein Schutzbrief ist eine Ergänzung zu Ihrer Kfz Versicherung und bietet zusätzliche Hilfsmaßnahmen bei einem Autounfall. Falls Sie einen solchen Schutzbrief nicht ohnehin schon als Bestandteil Ihrer Autoversicherung haben, lohnt sich die Erweiterung um einen solchen Schutzbrief. So beinhalten die meisten Schutzbriefe zum Beispiel Pannenhilfe, Abschleppdienst, Ersatzteilversand oder den Fahrzeug-Rücktransport.
 
Verursacher aus EU-Staat oder Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz: Die Schadenabwicklung erfolgt über einen Schadenregulierungs-Beauftragten der ausländischen Versicherung. Er ist in Deutschland ansässig und Sie können mit ihm in deutsch kommunizieren – unabhängig davon ob der Unfall in der EU oder einem Dritt-Staat verursacht wurde. Sollte der Beauftragte noch nicht bestellt sein oder reagiert nicht innerhalb von 3 Monaten, dann wird die deutsche Entschädigungsstelle Verkehrsopferhilfe tätig. Beachten Sie dabei, dass aber das Recht des Unfalllandes anwendbar bleibt, was sich auf den Entschädigungsumfang auswirken kann.

Wir empfehlen folgendes Vorgehen:

Den zuständigen Beauftragten erfahren Sie bei der Versicherung. Wenn kein Beauftragter bestellt ist, kann der Schaden bei der Verkehrsopferhilfe geltend gemacht werden. Diese ist auch Ansprechpartner, wenn das verantwortliche Fahrzeug bzw. der Versicherer nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann. Ist der Beauftragte bestellt, dann melden Sie den Schaden bei ihm an. Erteilt dieser bzw. der von diesem vertretene Versicherer nicht innerhalb von 3 Monaten seit der Schadenmeldung eine mit Gründen versehene Antwort, kann der Schaden ebenfalls durch Einschaltung der Entschädigungsstelle weiterverfolgt werden.
Der Weg zur Entschädigungsstelle ist ausgeschlossen, wenn der Schaden direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht wurde, es sei denn, diese hat binnen 3 Monaten nicht mit einer Begründung geantwortet.
 
Verursacher aus einem anderen Staat: Wir empfehlen Ihnen einen Anwalt einzuschalten. Die Schadenregulierung über eine ausländische Haftpflichtversicherung kann lange dauern und die Regulierungspraxis ist sehr unterschiedlich. Die Grüne Versicherungskarte dient als Nachweis, dass Ihr Fahrzeug haftpflichtversichert ist.
 
Unfall im Inland mit ausländischer Beteiligung: Es gilt das Gleiche wie bei der oben beschriebenen Unfallsituation im Ausland.
 
Tipp: Mit einem Kfz-Schutzbrief sind Sie als Autofahrer sorgloser unterwegs. Der Rundumschutz sichert zahlreiche Risiken bei Autofahrten im In- und Ausland ab. Dazu gehören in den meisten Fällen Pannen und Unfälle.