Fahrgemeinschaft

Wissenswertes, wenn Ihr Kind mitfährt

Im ersten Teil dieses Blogs haben Sie bereits erfahren, was es für Sie zu beachten gilt, wenn Sie selbst als Fahrer Kinder (oder Arbeitskollegen) im Auto mitnehmen. Nun betrachten wir den umgekehrten Fall, wenn nämlich Ihr Kind fährt bei einer Fahrgemeinschaft mitfährt. Was es in dieser Situation zu wissen und zu beachten gibt, und was die Rechtslage im Falle eines Unfalls sagt – wir klären Sie auf!

Im Fall eines Schulwegunfalls – was ist versichert?

Wenn Ihr Kind auf dem Schulweg in einer Fahrgemeinschaft mitfährt und es dann zu einem Unfall kommt, sind sämtliche Folgen des Unfalls versichert. Das können direkte Arztkosten sein, aber auch Kosten, die durch längerfristige Schäden entstehen. Ein Folgeschaden kann zum Beispiel auch sein, dass das Kind im späteren Leben erwerbsunfähig oder aber in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Fall gibt es sogar einen Anspruch auf Rentenzahlung, die die Versicherung zahlen muss. Gleiches gilt, wenn das Kind mit körperlichen Behinderungen zurückbleibt und deshalb Haus- oder Wohnung umgebaut werden muss – auch dies ist versichert. Obwohl man das im ersten Moment denken würde: Die Unfallversicherung ist nicht für die Zahlung von Schmerzensgeld zuständig.

Ein Tipp: Melden Sie auch (vermeintlich) kleinere Unfälle immer und umgehend. Denn, wie bereits oben erwähnt, muss die Versicherung auch für Folgeschäden aufkommen, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sein könnten.

Welche Versicherung haftet für einen Schulwegunfall?

Für einen Schulwegunfall haftet die gesetzliche Unfallversicherung. Wichtig zu wissen: Das gilt auch dann, wenn die Mitfahrer zu unterschiedlichen Schulen gebracht werden müssen. Wenn die fahrende Mutter erst das eine Kind zur einen und dann das andere zur nächsten Schule bringt, gilt dennoch der gesamte Weg als Schulweg und ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Unfall abseits des Schulwegs oder auf „Umwegen“

Findet ein Unfall abseits des Schulwegs statt, ist es, wie sonst auch, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die für alle entstandenen Schäden aufkommen muss. Das schließt übrigens auch ein, wenn Sie auf dem eigentlichen Schulweg einen Umweg machen (zum Beispiel zum Supermarkt), der dem eigentlichen Zweck des Schulwegs nicht dienlich ist. Im Fall eines solchen Umwegs ist die Unfallversicherung nicht länger zuständig, sondern die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wenn es zum Unfall kommt. Einen Umweg machen Sie übrigens auch, wenn Sie sich zwar auf der für den Schulweg vorgesehenen Route befinden, aber Ihre Fahrt um mehr als zwei Stunden unterbrechen – auch dann erlischt der Schutz der Unfallversicherung.

Muss ein Schulwegunfall gemeldet werden?

Ja, denn für jeden Unfall, der auf dem Schulweg passiert, gibt es eine Pflicht zur Meldung in der Schüler-Unfallversicherung – diese Meldung wird übrigens von der Schule Ihres Kindes übernommen. In der Folge wird dann alles Relevante geregelt – von der Unfallanzeige an bis hin zu eventuellen Zeugenbefragungen und so weiter.

Brauchen Sie Hilfe? Melden Sie sich bei uns!

Hatte Ihr Kind beim Mitfahren in einer Fahrgemeinschaft einen Unfall? Dann können Sie sich auch ganz einfach schnellstmöglich bei uns von PKW-Gutachter melden und wir kümmern uns um alle wichtigen nächsten Schritte für Sie. Unser Service ist für Sie absolut kostenlos, wenn Sie selbst nicht der Unfallverursacher waren.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!