Parkschaden
So verhalten Sie sich richtig
Parkschäden entstehen schneller als man erwarten würde – und vor allem schneller als es Ihnen lieb ist. Insbesondere in überfüllten Stadtbereichen sind Parkplätze oftmals Mangelware, und so kann es beim Einparken gern einmal hektisch zugehen und eng werden. Schwups ist es dann passiert, das benachbarte Auto touchiert und ein hässlicher Kratzer, oder schlimmer noch eine Beule, verursacht – und der Schreck ist groß.
Der umgekehrte Fall ist kaum angenehmer: Erhält das eigene Auto von einem anderen Fahrzeug einen Parkrempler und/oder wurde sogar in Abwesenheit angefahren, gilt es umso mehr, sich richtig zu verhalten – als Geschädigter, vor allem aber als Verursacher.
Was Sie im jeweiligen Fall tun müssen, welche Verhaltensregeln es in Bezug auf Polizei, Versicherungen und den Unfallgegner gibt und vor allem, wie wir von PKW-Gutachter Ihnen bei der Schadensregulierung behilflich sein können – in diesem Beitrag erfahren Sie es.
Inhaltsverzeichnis
Ich habe einen Parkschaden verursacht – was muss ich tun?
Erstes Gebot, nachdem Sie einem anderen Fahrzeug beim Parken einen Schaden zugefügt haben: Ruhe bewahren und besonnen handeln. Meist ist der Schock groß, wenn Sie einem anderen Auto versehentlich einen Parkrempler verpasst haben. Trotzdem gilt, sollte der Kratzer auch noch so klein sein oder gar unsichtbar (alles möglich), fahren Sie niemals einfach aus dem Affekt weg, denn Sie haben die Pflicht, am Unfallort zu bleiben. Verlassen Sie den Unfallort, begehen Sie Fahrerflucht (PS: Auch dann, wenn Sie einen Zettel am Scheibenwischer hinterlassen)!
Auch ein kleiner Parkrempler ist immer ein Fall für die Versicherung und folgende Schritte müssen befolgt werden, um in der Folge nicht wegen Fahrerflucht beschuldigt werden zu können:
- Sind Sie Verursacher eines Parkremplers und der Eigner des beschädigten Fahrzeugs ist nicht anwesend, dann müssen Sie am Unfallort bleiben – und zwar zunächst für 30 Minuten.
- Sobald der Geschädigte eintrifft, tauschen Sie die gegenseitigen Kontaktdaten aus und melden Sie den Vorfall der Versicherung – sowohl die gegnerische Haftpflichtversicherung als auch Ihre eigene Kaskoversicherung müssen Sie als Verursacher umgehend informieren.
- Ist der Geschädigte nach Ablauf der 30 Minuten noch immer nicht am Unfallort eingetroffen, müssen Sie die Polizei verständigen und den Vorfall mit den Beamten regeln.
Parkschaden am eigenen Auto – was sollte ich tun?
Nicht weniger lästig ist der Fall, dass Sie selbst Geschädigter sind und jemand in Ihrer Abwesenheit einen Parkschaden an Ihrem Auto verursacht hat. Entdecken Sie plötzlich einen Kratzer oder eine Beule an Ihrem Fahrzeug, sollten Sie schnell handeln. Es gibt zwei mögliche Szenarien für den Unfall:
- Der Verursacher hat den Parkrempler nicht bemerkt und hat sich ahnungslos (dennoch natürlich ebenso unerlaubt) vom Unfallort entfernt.
- Mindestens aber genauso häufig ist der Fall, dass der Verursacher den Parkrempler zwar bemerkte, sich dann aber aus dem Staub gemacht hat. Gerade im hektischen Stadtverkehr passiert dies leider viel zu häufig und ist nicht nur sehr ärgerlich für den Geschädigten, sondern noch dazu definitiv kein Kavaliersdelikt, sondern erfüllt den Tatbestand der Fahrerflucht!
Für beide Szenarien lautet Ihr oberstes Gebot: Zeugen suchen, und zwar sofort! Ist Ihr Parkschaden in einem dichtbesiedelten Gebiet entstanden, kann es gut sein, dass andere Anwohner, Arbeiter auf Baustellen, Betreiber von Geschäften etc. auf den Parkrempler aufmerksam geworden sind. Auch Fahrer von Taxen oder Bussen sowie Senioren fungieren immer wieder als wertvolle Zeugen und Berichterstatter für das, was in Ihrer Abwesenheit geschah. Wichtig ist, dass Sie alles genauestens (auch zeitlich) dokumentieren, machen Sie Fotos von Ihrem Auto und der direkten Umgebung und sammeln Sie alle Indizien, die Sie bekommen können.
Strafen bei unerlaubtem Verhalten nach Verursachen eines Parkschadens – Stichwort: Fahrerflucht
Fahrerflucht sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Die Strafen für das laut § 142 StGB strafbare „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ sind hoch und reichen, abhängig vom individuellen Fall, von hohen Geldstrafen mit Punkten auf dem Flensburger Verkehrskonto bis hin zu mehrjährigen Gefängnisstrafen.
Parkschäden und Versicherungen
Wie bei allen anderen Verkehrsdelikten gilt: Bei einem Parkschaden ist die Haftpflichtversicherung des Verursachers für die Schadenregulierung am Auto des Geschädigten verantwortlich. Die Schäden, die dem Verursacher durch den eigenen Parkrempler an seinem Auto entstanden sind, müssen VON dessen eigener Kaskoversicherung übernommen werden. Als Geschädigter sind Sie also auch hier stets im Recht.