Fahrgemeinschaft
Wissenswertes für Eltern, die fahren
Gerade angesichts steigender Benzinkosten und Zeitnot, ist es für viele Eltern ein attraktives Angebot, mit anderen Eltern eine Fahrgemeinschaft zu gründen. Fahrgemeinschaften stellen sicher, dass alle Kinder sicher in der Schule ankommen, ohne dass jeder einzeln fahren muss.
Was aber passiert, wenn Sie selbst der Fahrer sind und mit allen Kindern an Bord in einen Unfall geraten? Worauf Sie als Fahrer achten sollten und welche Regelungen es im Falle eines Fahrgemeinschafts-Unfalls gibt – wir erklären Ihnen alles, was Sie wissen müssen.
So sieht die rechtliche Situation aus bei einem Unfall auf dem Schulweg
Genauso wie auf dem Weg zur oder von der Arbeit, ist auch der Hin-/Rückweg zur/von der Schule versichert – durch die Berufsgenossenschaft. Übrigens betrifft das den Transport mit jeder Art von Fortbewegungsmittel, egal also, ob Sie mit dem Auto, mit Öffis (ausgenommen Buslinien, denn hier haftet der jeweilige Betreiber der Buslinie), mit dem Fahrrad oder auch einfach zu Fuß unterwegs sind. Treffenderweise wird ein sich auf dem Schul- oder Arbeitsweg ereignender Unfall auch als „Wegeunfall“ bezeichnet. Allerdings gibt es Regeln, damit hierbei der Versicherungsschutz wirklich greift. Dazu gleich mehr.
Der Versicherungsschutz für Fahrgemeinschaften in der Praxis
Jeder Insasse Ihres Fahrzeugs ist, wenn Sie eine Fahrgemeinschaft fahren, durch die gesetzliche Unfallkasse versichert – inklusive Ihnen selbst. Dabei ist es auch nicht wichtig, ob die mitfahrenden Schüler (oder auch Arbeitskollegen) auf dieselbe Schule gehen oder an derselben Arbeitsstelle arbeiten. Im Falle eines Unfalls mit Ihrer Fahrgemeinschaft können Sie also stets auf die Versicherung durch die gesetzliche Unfallkasse zurückgreifen.
In der Praxis greift bei unverschuldeten Unfällen aber auch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
Hier ist die Regelung genauso, wie sie es auch bei anderen Unfällen im deutschen Straßenverkehr wäre: Kommt es durch die Schuld eines anderen Autofahrers zu einem Unfall und Sie gehen als Geschädigter hervor, werden alle Ihnen und auch den Mitfahrern in Ihrem Auto entstandenen Schäden von der Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen getragen. Andersherum verhält es sich natürlich, wenn Sie selbst schuld am Unfall sind, dann greift Ihre eigene Haftpflichtversicherung für die den anderen entstandenen Schäden.
Diese Regeln und Voraussetzungen gelten für einen wirksamen Versicherungsschutz:
Immer den möglichst direkten Weg fahren
Wenn Sie eine Fahrgemeinschaft betreiben, müssen Sie beachten, dass Sie sich immer auf dem möglichst direkten Weg zu Ihrem Ziel begeben müssen. Dann sind Sie und alle Ihre Mitfahrer auf der gesamten Wegstrecke versichert. Das Ziel kann dabei eine einzelne Schule sein, aber auch unterschiedliche Schulen, wenn die Mitfahrenden auf verschiedene Schule gehen. Es soll lediglich jeder unnötige Umweg vermieden werden, dann ist der Versicherungsschutz auch jederzeit gegeben.
Bei Umwegen: Die Beweggründe und Absichten entscheiden
Hier eine kleine Übersicht, welche Umwege zu rechtfertigen sind und damit den Versicherungsschutz nicht einschränken:
- Sie müssen wegen einer Baustelle oder wegen eines Staus einen anderen Weg fahren
- Sie müssen einen Mitfahrer der Fahrgemeinschaft von zu Hause abholen
- Sie müssen einen Mitfahrer der Fahrgemeinschaft bei einer anderen Schule/ einem anderen Arbeitsort absetzen
Bei dieser Art von Umwegen wird es schwierig mit dem Versicherungsschutz:
- Wenn Sie einen Umweg fahren, der für das eigentliche Ziel der Fahrgemeinschaft nicht zweckdienlich ist (wenn Sie zum Beispiel auf dem Weg zu einem Supermarkt fahren)
- Wenn der Weg zum Ziel (Schule oder Arbeit) für eine längere Zeit unterbrochen wird. Nach mehr als zwei Stunden Pause ist der Rest des Weges (auch wenn er dann direkt zur Schule führt) nicht mehr durch den Versicherungsschutz abgedeckt.
- Wenn ein Unfall in dem Gebäude passiert, in dem Sie wohnen – denn Sie haben sich in diesem Moment noch nicht mit der Fahrgemeinschaft auf den Weg gemacht.